§ 1 Allgemeines Geltungsbereich (1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. (2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. (3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB. (4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. § 2 Angebot Angebotsunterlagen (1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. (2) An Abbildungen, Rezepturen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen technischen und kaufmännischen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. (4). § 3 Preise Zahlungsbedingungen (1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. (2) Die Preise verstehen sich netto. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen. (3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. (4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. (5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. (6) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. (7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn sein Gegenanspruch von uns unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde. (8) Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterial muss umweltfreundlich sein und ist nur in dem jeweils erforderlichen Umfang zu verwenden. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Verpackungsmaterials ist Aufgabe des Lieferanten und erfolgt zu seinen Lasten; im übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungsmaterial nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. § 4 Lieferzeit (1) Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten bzw. -termine sind bindend. (2) Warenannahme bei uns grundsätzlich nur montags bis donnerstags von 07.00 bis 12.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 11.00 Uhr bzw. nach vorheriger Rücksprache. (3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungenen Lieferzeiten bzw. -termine nicht eingehalten werden kann. Nach Möglichkeit ist auch die Dauer der Verzögerung anzugeben. (4) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (5) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 10 %. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. § 5 Gefahrenübergang Dokumente (1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. (3) Gefahrübergang ist grundsätzlich erst nach Verladung und übergabe der Ware an uns. Wenn dagegen der Lieferant transportiert oder Dritte zum Transport einschaltet, ist, auch wenn wir die Kosten des Transportes übernehmen, Gefahrübergang erst nach Entladung am Empfangsort (Anlieferungsort des Transportes). (4)) Mehr-, Minderleistungen oder Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gestattet. § 6 Mängeluntersuchung Mängelhaftung (1) Die gelieferte Ware haben wir innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Stichproben reichen regelmäßig aus. Unsere Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. (2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. (3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. (4) Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt 4 Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen. § 7 Beschaffung (1) Der Lieferant steht für die Beschaffung der für seine Lieferungen/Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen auch ohne Verschulden uneingeschränkt ein (volle übernahme des Beschaffungsrisikos). (2) Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel. § 8 Produkthaftung Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz (1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer Kunden/Käufer frei, die unser Kunde/Käufer aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten des Lieferanten (Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss unseres Vertrages mit dem Lieferanten erfolgt. (3) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. (4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. (5) Der jeweilige Vertragspartner ist verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. § 9 Rechte Dritter (1) Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Sache frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Eigentumsvorbehalten, Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, Pfandrechten und anderen Belastungen ist. (2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. (3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. (4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. § 10 Eigentumsvorbehalt Beistellung Werkzeuge Geheimhaltung (1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. (2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. (3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. (4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Rezepturen, Berechnungen, Kalkulationen, Pläne und sonstigen technischen und kaufmännischen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. (5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. § 11 Geltendes Recht - Gerichtsstand Erfüllungsort (1) Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. (2) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist 49740 Haselünne Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist 49740 Haselünne Erfüllungsort. § 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit im übrigen nicht berührt. |